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Asyl in Österreich

Die Anzahl der Asylanträge in Österreich ist in den letzten Jahren gestiegen. 2022 wurden mit 112.272 Anträgen die meisten Migranten verzeichnet. Bis Ende März 2024 gab es bereits 7.000 Anträge, und für das Gesamtjahr werden 27.700 erwartet, was die zweitniedrigste Zahl seit 2020 wäre.

Auch in der EU stiegen die Asylanträge kontinuierlich an. 2022 registrierte Eurostat 965.665 Bewerber, fast doppelt so viele wie 2020. Österreich liegt bei Asylanträgen auf Platz vier in der EU hinter Spanien (117.945), Frankreich (156.000) und Deutschland (243.835).

Im folgenden Bericht erfahren Sie mehr über die Geschichte der Flüchtlingspolitik, das österreichische Asylgesetz und die aktuelle Migrationssituation in Österreich.

Genfer Flüchtlingskonvention

Fangen wir zuerst bei dem geschichtlichen Teil der Flüchtlingspolitik an. Nach dem Ende des Zweitem Weltkrieges gab es eine große Flüchtlingsbewegung innerhalb Europas. Aus diesem Grund wurde am 28. Juni 1951 die Genfer Flüchtlingskonvention von der Generalversammlung der Vereinten Nationen erlassen, die hauptsächlich für europäische Flüchtlinge entworfen wurde. Dieses Dokument ist das wichtigste für den Asylschutz. In dem Dokument wird klar beschrieben, was ein Flüchtling ist und welchen rechtlichen Schutz, welche sozialen Rechte und welche Hilfe ihm zustehen.

Dieses Phänomen der Flucht und Vertreibung endete jedoch nicht nach dem Zweiten Weltkrieg und wurde zu einem immer wiederkehrenden Geschehen. Aufgrund ihrer effektiven und praktischen Wirksamkeit wurde die Konvention von 1951 mit dem “Protokoll über die Rechtsstellung von Flüchtlingen“ 1967 erweitert. Die Einschränkung auf Europa und der begrenzte Zeitraum wurden aufgehoben.

149 Staaten haben eines oder beides dieser Dokumente bereits unterzeichnet und sich dazu verpflichtet, die Flüchtlinge zu schützen und zu achten.

Rechtliches

„Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.“ AsylG-2005 §3 (1)

So steht es im österreichischem Asylgesetz von 2005 1. Abschnitt, der den Status des Asylberechtigten definiert. Dieser Absatz besagt, dass jemand, der aufgrund seiner Hautfarbe, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder politischen Überzeugung in seinem Heimatland verfolgt wird und aus Furcht vor dieser Verfolgung nicht zurückkehren kann, den Status als Asylberechtigter gewährt wird.

Wie definiert man einen Fremden? Nach österreichischem Gesetz ist jede Person ohne österreichische Staatsbürgerschaft ein Fremder. Im Gegensatz zu Drittstaatsangehörigen genießen EU-/EWR-BürgerInnen weitaus mehr Rechte und Privilegien. Sie werden zwar formal als Fremde bezeichnet, haben aber erheblich mehr Freizügigkeitsrechte. Ein Drittstaatsangehöriger ist jede Person, die kein EU- oder EWR-MitgliedschaftsbürgerIn ist. Sie sind an Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen gebunden. Um in Österreich sesshaft zu werden, benötigen Drittstaatsangehörige einen gültigen Aufenthaltstitel. Abgesehen von der rechtlichen Bedingung, die für die Gewährleistung eines Asylantrags erforderlich sind, liegt es auch in der Verantwortung der Behörden den Charakter und die politische Einstellung des Fremden zu bewerten. Demnach zu bestimmen, ob der Fremde bereit ist unsere gesellschaftliche Werte und die österreichischen Gesetze aufnimmt.

Dementsprechend ist die Frage zu stellen, welche politische Überzeugung des Fremden schützenswert ist. Was dazu führt, dass nur jener einen Antrag auf Asyl stellen darf, der beweisen kann, dass er die europäischen Grundwerte vertritt. Jede andere gesellschaftliche und politische Einstellung ist für den Asylstaat kein schützenswertes Gut. Folglich liegen auch die Freiheitsrechte eines Mörders nicht im geschützten Interesse unserer Rechtsordnung.

Es gibt verschiedene Gründe, warum Menschen aus einem Land flüchten müssen. Sei es Krieg, der Mangel an Bildungsmöglichkeiten, Unterdrücken oder die Hoffnung auf ein besseres Leben. Oft sind auch Regierungen der Grund, warum Menschen ihr Heimatland verlassen müssen, wie zum Beispiel das Regime Baschar al Assads. Dabei handelt es sich um eine Familiendiktatur, die nach einem Putsch in den 70er Jahren gegründet wurde. Da das Land nicht über große Ölreserven verfügt, war Syrien nach dem Ende des Kalten Krieges ein starker Verbündeter der Sowjetunion. Ab dem Jahr 2000 wurden die Grenzen weiter geöffnet, um den Tourismus anzuziehen. Das Regime wirkte zuvorkommend und weltoffen.

Eine Diktatur hat mindestens zwei Gesichter: eines, das man nicht hinterfragen darf und eines, in dem jeder seine eigene Meinung hat, diese aber nicht laut äußern darf. Solange man sich nicht politisch einmischt, kann man in solchen Regimen relativ unbesorgt leben.

Ein weiteres Beispiel ist das Bildungssystem. In Österreich haben wir denselben Anspruch an Bildung in jeder Schule des Landes. Das heißt aber nicht, dass es in anderen Ländern auch so ist. Wer in Syrien in einer Stadt zu Schule geht, bekommt eine bessere Ausbildung als jemand, der weiter im Norden des Landes lebt, obwohl es das gleiche Bildungssystem ist.

Wiederum ist es schwer von den Behörden nachzuforschen, warum der Fremde aus seinem Land flüchten müsste. Ein junger Mensch, der politisch verfolgt wird, scheint mir unwahrscheinlich. Dennoch gibt es viele Menschen, die das als Flüchtlingsgrund angeben.

Gut nachvollziehbar ist, dass viele Fremde wegen des höheren Lebensstandards zu uns nach Österreich kommen. Dennoch muss man bedenken, dass auch wir nur eine bestimmte Kapazität in den Bildungseinrichten und Jobplätzen haben und wir nicht jeden X-beliebigen aufnehmen können.

Vor allem in Westasien und Südasien, Länder wie Türkei und Syrien, ist der muslimische Glaube von wichtiger Bedeutung und wird dort mehr gelebt als jeder andere Religion. Klarzustellen ist, dass ich mit diesem Argument, keineswegs sagen möchte, dass der muslimische Glauben schlecht ist. Dennoch ist zu bedenken, dass es einige von radikalem Glauben in diesen Ländern leben und das radikale Denken in jeder Form und Weise eine Gefahr mit sich bringen kann. Ein Fremder für den die Scharia (das islamische Gesetz) bedeutsamer ist als das österreichische Gesetz sollte keinen Anspruch auf Asylrecht in Österreich haben. Wir wollen auch keinen Fremden gegen die demokratischen Grundwerte in unserem Land willkommen heißen. Auf meinen bisherigen Absatz über das österreichische Rechtsgut hinzuweisen, müssen wir uns wieder die Frage stellen, was als schützenswertes Gut gezählt werden kann.

Im Vergleich zu Osteuropa besitzt Westeuropa einen höheren Anteil an Ausländern. Diese Unterschiede beruhen aufgrund wirtschaftlicher, politischer, sozialer und historischer Faktoren, welche Westeuropa attraktiver machen. Ein weiterer Grund für den geringen Anteil an Ausländern in Osteuropa ist auf strengere Migrationsgesetze zurückzuführen. In den vergangenen Jahren hat Ungarn seine Verfassung geändert und mehrere Gesetze und Maßnahmen eingeführt, um Ausländer und Migranten fernzuhalten. 2015 baute Ungarn Grenzzäune an der serbischen und kroatischen Grenze auf, um die Flüchtlinge fernzuhalten. Menschen, die illegal einreisen können verhaftet und inhaftiert werden. An den Grenzen wurden Transitlager errichtet, die große Ähnlichkeiten mit einer Haftanstalt haben. Dieses Vorgehen hat zu viel Kritik und Diskussion innerhalb des Staates aber auch international geführt. Vor allem Menschenrechtsorganisation missbilligen diese Art die Migrationszahl in einem Land zu minimieren.

Fluchtgründe und Nachfluchtgründe sind zwei verschiede Arten im Asylgesetz. Während Fluchtgründe primär eine Person dazu veranlassen aus dem Herkunftsland zu fliehen, entstehen Nachfluchtgründe erst nach der Ausreise aus dem Heimatsland. Des Weiteren unterscheidet man von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe sind unabhängig von der Person und können zum Beispiel durch illegale politische Aktivitäten eines Familienmitglieds verursacht werden und nach der Ausreise aus dem Heimatstaat passieren. Ein anderes Beispiel ist ein politischer Wechsel oder ein Verstoß gegen Strafvorschriften, wodurch man Verfolgung fürchten muss. Subjektive Nachfluchtgründe hingegen werden von der betroffenen Person selbst nach der Ausreise verursacht.

Der Staat Österreich wendet häufig das Prinzip der Drittstaatsicherheit an. Fremde, die aus einem sicheren Drittstaat kommen oder durch einen solchen gereist sind, können laut dem österreichischem Asylgesetz (AsylG-2005 §4) unzulässig sein. Was kann das für diese Personen bedeuten? Einfach gesagt, sie können von Österreich zurück in den sicheren Staat gewiesen werden, aus dem sie gekommen sind. Ob das eine faire Lösung gegenüber den Flüchtlingen, aber auch gegenüber den betroffenen Drittstaaten ist, kann man diskutieren. Man darf nicht vergessen, dass diese Länder von Fremden überwältig werden können, insbesondere wenn man bedenkt, dass gerade Länder wie Griechenland wirtschaftlich nicht stabil sind. Dennoch besagt dies die Dublin-III-Verordnung.

Diese Verordnung soll bestimmen, welches Land für das Asylverfahren verantwortlich ist. Das Land, in dem der Flüchtling zuerst europäischen Boden betritt, ist für diese Person zuständig. Oft sind es die Länder an den Außengrenzen, wie Griechenland, Italien, Ungarn und Kroatien. Das Problem besteht jedoch darin, dass viele Flüchtlinge nicht registriert werden. Die Folge ist, dass es im Anschluss keinen Nachweis gibt, wo der Flüchtling zuerst Boden betreten hat. Die Zuständigkeit fällt in solchen Fällen oft auf den Staat, in dem der Asylantrag gestellt wird. Dies kann als eine Möglichkeit der Länder an den Außengrenzen gesehen werden, sich einer schwierigen Situation zu entziehen. Darüber hinaus finden die osteuropäischen Staaten, wie die Balkanstaaten oder wie schon die vorhin geschilderte Ausführung über Ungarn, immer einen Grund, warum es für sie unmöglich ist, die Flüchtlinge aufzunehmen. Wieder einmal bleibt alles an Westeuropa hängen.

Die Dublin-III-Verordnung soll nicht nur den Flüchtlingsstrom regeln, sondern auch Asylmissbrauch verhindern und die Zuständigkeit sowie die Verantwortung fair auf die EU-Mitgliedstaaten verteilen.

Eine häufig vorgebrachte Kritik von Menschenrechtsorganisationen ist, dass die als sicher eingestuften Drittstaaten manchmal den Anforderungen auf Schutz nicht nachkommen können. Außerdem ist die Rückkehr der Flüchtlinge in den Drittstaat mit physischen und psychologischen Schwierigkeiten verbunden. Es ist nicht einfach, erneut aus einem Land auswandern zu müssen und wieder bei null anzufangen.

Es ist richtig, dass Österreich als wohlhabender und zivilisierter Staat Hilfe leisten und den Menschen entgegenkommen muss, die sich selbst nicht mehr helfen können. Dennoch muss man beachten, dass viele Menschen, die neu in Österreich ankommen und auf unsere Unterstützung angewiesen sind, oft zu lange in staatlichen Förderungen verweilen, die von unseren Steuern finanziert werden. Es liegt nicht nur in der Verantwortung der Aufnahmestaaten die Flüchtlinge zu unterstützen. Auch diese müssen Verantwortung übernehmen und für Unterkunft, Essen und usw. sorgen. Flüchtlinge kommen in der Hoffnung, ein besseres Leben in einem sicheren Land führen zu können. Assimilation, Respekt vor europäischer Kultur sowie die Anerkennung unserer Werte und Gesetze sind das, was in meinen Augen jeder tun sollte, der in unser Land kommt. Zwar kann man nicht bestraft werden, wenn man die Kultur eines Landes oder gar eines Kontinents nicht schätzt, doch kann man gegen rechtswidrige Verstöße vorgehen.

Das österreichische Asylgesetz regelt, dass einem Fremden der Status eines Asylberechtigten aberkannt werden kann, wenn einer der Ausschlussgründe gemäß Art1, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention (Verbrechen gegen Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit etc.), wenn begründete Annahmen bestehen, dass der Fremde eine Gefahr für die Republik Österreich darstellt, oder wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die Frage, wie man den Flüchtlingsstrom regelt, ist schwer zu lösen. Einerseits kann man aus moralischen und menschenrechtlichen Gründen diese armen Menschen nicht einfachen zurückstoßen und auf den Meeren oder in einem anderen Land verkümmern lassen. Andererseits müssen wir auch auf uns selbst schauen. Österreich verfügt auch nur über eine bestimme Kapazität. Desto mehr Menschen in einem Land sind, desto höher wird die Wahrscheinlichkeit einer Ressourcenknappheit. Nicht zu vergessen sind auch andere wirtschaftlichen Konsequenzen, wie die steigende Inflation.

Quellen:

Genfer Flüchtlingskonvention:
UNHCR Österreich – Genfer Flüchtlingskonvention (Zugriff: 31.07.2025)

Asylgesetz 2005:
§3 (1) AsylG 2005
§4 AsylG 2005

Artikel 1 Abschnitt F – Genfer Flüchtlingskonvention:
Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Dublin-III-Verordnung:
Verordnung (EU) Nr. 604/2013

Foto:
Foto von Ahmed Akacha auf Pexels (Zugriff: 31.07.2025)